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Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen

vom 10. Januar 1995

 

 

 

 

 

 

Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung

Greifvögel (Falconiformes),

mit den Familien Neuweltgeier (Cathartidae),

Fischadler (Pandionidae), Greife (Accipitridae),

Sekretäre (Sagittariidae) und Falken (Falconidae) sowie der Ordnung

Eulen (Strigiformes) einschließlich der Schleiereulen.

Die am häufigsten gehaltenen Arten sind in den

Tabellen 1 und 2 genannt.

 

Greifvögel und Eulen sind einzeln bzw. paarweise,

bei einigen Arten

in Gruppen lebende Vögel, die auf allen Kontinenten verbreitet sind.

Sie besiedeln alle Lebensräume und Klimazonen,

ausgenommen die Hochsee und die Poleiskappen.

 

Greifvögel und Eulen ernähren sich

von unterschiedlichen Beutetieren.

Viele Arten haben ein breites Nahrungsspektrum,

das Säuger, Vögel und Kerbtiere umfaßt, die sie z. T. selbst schlagen,

aber auch tot aufgefunden nehmen.

Manche Arten sind Spezialisten,

die eine besondere Nahrung benötigen, wie z. B. der Fischadler

oder der Schneckenweih,

oder die ein spezifisches Nahrungsverhalten zeigen,

z. B. aasfressende Geier.

Darüber hinaus gibt es einige Arten, die zusätzlich

auch pflanzliche Kost nehmen wie Palmgeier, Schwarzer Milan

und

Wespenbussarde.

 

Eulen und Falken bauen in der Regel kein Nest;

andere Greifvögel dagegen z. T. gewaltige Horste.

Als Brutstätten werden arttypisch unterschiedlich Bäume, Felsen,

Boden und Höhlen genutzt, ersatzweise auch Bauwerke.

 

Zur Zeit kennt man 144 Eulen- und 291 Greifvogelarten.

Fast alle Arten lassen sich zähmen.

Greifvögel werden seit vielen Jahrhunderten

zu Beizvögeln ausgebildet.

 

Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert Sachkunde.

Verletzt oder pflegebedürftig aufgefundene Greifvögel oder Eulen

sind bei einer behördlich genehmigten oder anerkannten

Auffang- oder Pflegestation abzugeben,

da die Haltung und Pflege dieser Tiere

besondere Voraussetzungen erfordert.

 

Einfuhr, Ausfuhr, Handel und Besitz

aller Greifvögel- und Eulenarten werden durch

Artenschutzbestimmungen geregelt1).

Zusätzlich gelten für viele einheimische Greifvogelarten

 auch jagdrechtliche Bestimmungen2).

 

 

II. Spezieller Teil

 

 

A. Generelle Haltungsansprüche

 

 

1. Grundsätzliches

 

Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren oder,

unter bestimmten Bedingungen (s. Punkt 4),

falknerisch gehalten werden.

Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen

sind nicht zu tolerieren.

 

Greifvögel und Eulen beanspruchen

in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet Territorien

unterschiedlicher Größe, die verteidigt werden.

Unverträgliche Individuen

(zwischen- oder innerartlich unverträglich)

dürfen nicht vergesellschaftet werden.

 

Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen

sind so zu gestalten, daß Schäden

(auch Gefiederschäden)

ausgeschlossen sind.

So sind z. B. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren

regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren

und rechtzeitig nachzuspannen,

damit sich die Vögel nicht verhängen können.

 

Durchsichtige Abschrankungen sind so zu konstruieren,

daß sich dagegen fliegende Vögel nicht verletzen können.

 

Bei Gefahr durch andere Beutegreifer

sind entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich,

z. B. Unterspannetze, verschließbare Schutzhütten,

Nachtvolieren.

 

Schutz vor Witterungsunbilden, insbesondere vor Niederschlag,

starker Sonneneinstrahlung und in Räumen vor Zugluft,

muß bei jeder Haltung gegeben sein.

Auf artspezifische Temperaturansprüche ist zu achten.

 

Greifvögel und Eulen dürfen keinem schädlichen Streß

 durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere

ausgesetzt werden.

Dieses Ziel kann durch verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten

und/oder Zähmung erreicht werden.

Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in

ausreichend großem Abstand von den Betrachtern

untergebracht werden.

Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich,

wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen

nicht deutlich überschreiten.

Bei Schauhaltungen und Schauveranstaltungen

müssen auch zahme Vögel so gehalten werden,

daß fremde Personen sie nicht berühren können.

 

 

2. Ernährung

 

Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung

ist nicht erforderlich und aus Tierschutzgründen abzulehnen.

Ausnahmen können bei der Eingewöhnung von Wildfängen

oder bei der Vorbereitung auf die Auswilderung notwendig sein.

 

Die Ansprüche der Vögel an Qualität und Quantität

der Nahrung müssen erfüllt werden.

Grundsätzlich sollte die Nahrung so abwechslungsreich wie möglich

sein und nicht nur schieres Muskelfleisch, sondern auch Knochen,

Haare und Federn zur Gewöllbildung

und gelegentlich Magen-Darm-Inhalt enthalten.

Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern.

 

Adulte der kleinsten Arten sollen mindestens zweimal täglich,

der größeren Arten mindestens einmal täglich gefüttert werden.

Da viele größere Arten nicht täglich erfolgreich jagen,

sind bei diesen, wenn sie keine körperlichen Leistungen erbringen,

Fastentage einzulegen, um Übergewicht zu vermeiden.

 

Zur Erhaltung der Beutefangbereitschaft

müssen für die Jagd trainierte Vögel restriktiv,

d. h. verhalten, gefüttert werden.

Dabei darf es jedoch nicht zu einer Mangelernährung kommen.

Für die restriktive Fütterung kann ein Futter gewählt werden,

das energiereduziert und ballaststoffreich ist.

Alle notwendigen Mineralstoffe und Vitamine müssen in optimaler

Menge enthalten sein.

Minderwertiges Futter darf nicht verwendet werden.

Für die Reduktion der Körpermasse kann als Faustzahl etwa 15 %, g

emessen an der Maximalkörpermasse,

die am Ende der Mauser

bei unbeschränkter Fütterung

und

relativ wenig Bewegung erreicht ist, angegeben werden.

Diese Faustzahl ist von Art zu Art

und

auch individuell unterschiedlich.

Ziel der Ernährung für eine Beutefangbereitschaft ist,

den Vogel mit einer Jagdkörpermasse einzusetzen,

die der in freier Wildbahn entspricht.

 

Greifvögel und Eulen decken ihren Wasserbedarf

größtenteils aus der Nahrung.

Dennoch soll ihnen jederzeit einwandfreies Wasser

in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden

zur Verfügung stehen.

 

 

3. Unterbringung in Volieren

 

3.1 Volierenarten

 

3.1.1 Ganzdrahtvolieren

Ganzdrahtvolieren müssen so gestaltet und ausgestattet sein,

daß sie dem Verhalten der Vögel Rechnung tragen,

z. B. durch Rückzugsmöglichkeiten.

 

Darüber hinaus ist das Flugverhalten der Greifvögel und Eulen

für die Unterbringung in Ganzdrahtvolieren

von grundsätzlicher Bedeutung

 

Es ist zu unterscheiden in

 

- Arten, die breite, lange großflächige Flügel haben,

relativ langsam beschleunigen und fliegen, wie z. B. Adler,

Bussarde, Milane, Geier und Eulen.

Eingewöhnte Individuen dieser Arten

können auch in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.

 

- Arten, die lange, schmale Flügel haben,

relativ langsam beschleunigen, wenig wendig sind,

aber schnell fliegen, z. B. Falken.

 

Für eine Unterbringung in Ganzdrahtvolieren sind nur eingewöhnte

Individuen einiger Arten geeignet.

 

- Arten, die kurze, runde Flügel und einen langen Schwanz haben,

schnell beschleunigen und sehr wendig sind,

z. B. Habicht, Sperber.

Diese Arten eignen sich in der Regel nicht

für die Unterbringung in Ganzdrahtvolieren.

 

 

3.1.2 Teilweise geschlossene Volieren (s. Abb. 1)

Teilweise geschlossene Volieren

haben neben geschlossenen Seitenwänden aus Holz,

Mauerwerk o. ä. eine oder mehrere teildurchsehbare Fronten.

Ausbuchtungen oder Vorsprünge sollen als Sitzgelegenheiten

vorhanden sein;

das Anbringen von Sichtblenden wird empfohlen.

 

3.1.3 Ganzseitig geschlossene Volieren

Ganzseitig geschlossene Volieren sind von außen nicht einsehbar,

haben aber von oben Licht- und Luftzutritt.

 

3.2 Volierengrößen

 

Die Größe der Voliere muß so gewählt sein,

daß sie den Vögeln ausreichend Bewegungsmöglichkeit bietet,

gleichzeitig aber entsprechend dem beschriebenen Flugverhalten

Verletzungen möglichst ausschließt.

Deshalb ist für jeden Flugleistungstyp

in Abhängigkeit von seiner individuellen

Gewöhnung an die Haltungsform die erforderliche

Volierenart und Volierengröße einzurichten.

Besondere Aufmerksamkeit ist der Gestaltung der Wände

und

Inneneinrichtung zu schenken,

die oft größere Bedeutung für die Vögel haben,

als die absolute Größe der Voliere.

Die Arten sind nach Anlage 1 in Kategorien

der räumlichen Anforderungen und nach Anlage 2

in Kategorien der Temperaturanforderungen eingeordnet.

 

3.3 Inneneinrichtung der Volieren

 

Volieren sollen so eingerichtet sein,

daß zielgerichtete und möglichst lange Flüge

ausgeführt werden können.

Einrichtungsgegenstände dürfen die Flugaktivitäten nicht behindern.

Sitzgelegenheiten sollen in den oberen Bereichen

der Voliere angebracht sein

und unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen.

 

Von außen einsehbare Volieren

müssen Rückzugsmöglichkeiten bieten.

Insbesondere für mit dem Menschen

nicht vertraute Greifvögel und Eulen

muß eine solche Schutzzone geboten werden,

von der aus sie selbst die Umgebung beobachten können,

sich aber nicht beobachtet fühlen.

 

Es müssen leicht zu reinigende

Fütterungs- und eine Badeeinrichtung

in einer Größe der Gesamtlänge des Vogels vorhanden sein,

die ebenso wie die Sitzstangen so anzubringen sind,

daß ein Verschmutzen durch Exkremente vermieden wird.

 

 

 

 

 

4. Falknerische Haltung

 

Falknerisch sollen Vögel nur von Personen gehalten werden,

die im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheines sind.

In Einrichtungen mit falknerischer Haltung sollen

Personen beschäftigt sein, die einen gültigen

Falknerjagdschein besitzen, ausgenommen Pflegestationen,

Tierarztpraxen und tierärztliche Kliniken.

 

4.1 Grundsätzliches

 

Die falknerische Haltung ist dadurch gekennzeichnet,

daß die Vögel an beiden Hinterextremitäten im Bereich des Laufes

(Tarsometatarsus) angebunden werden.

Die Vögel gewöhnen sich bei regelmäßigem Training

an diese Haltung.

 

Eine falknerische Haltung ist nur bei Vögeln,

 die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden

und die außerhalb der Balz- oder Mauserzeit Freiflug erhalten,

oder

bei kranken oder verletzten Vögeln aus

medizinischen Gründen (s. Punkt C), anzuwenden.

Ungeeignet ist sie für Brutpaare und Jungenaufzucht.

 

Für falknerisch gehaltene Vögel

muß außerhalb der Balz- oder Mauserzeit

ausreichende Bewegungsmöglichkeit durch Freiflug,

mindestens jeden zweiten Tag, sichergestellt sein.

 

Sofern in der Balz- oder Mauserzeit ein Freiflug nicht möglich ist,

sind falknerisch gehaltene Vögel in dieser Zeit in Volieren

oder an Flugdrahtanlagen entsprechend Punkt 4.4 zu halten.

 

Voraussetzung für eine falknerische Haltung

ist neben ausreichend Zeit für Freiflug, Fütterung und Pflege von

täglich mindestens einer Stunde je Vogel,

eine entsprechende Fachkunde.

 

Auf Schutz vor Witterungsunbilden ist bei der falknerischen Haltung

besonders zu achten.

Einrichtungen und Ausrüstungen für die falknerische Haltung

müssen so gestaltet sein, daß bei den Vögeln

z. B.

durch Verhängen oder durch andere Beutegreifer

keine Schäden entstehen können.

 

4.2 Ausrüstungen für die falknerische Haltung und deren

Anwendung

 

Zum Anbinden der Vögel dienen Lederriemchen

oder Ledermanschetten, die an beiden Beinen angebracht werden.

Die Ledermanschetten sind ebenfalls

mit kurzen Riemchen versehen.

Diese sind, solange der Vogel angebunden gehalten wird,

mit einem Wirbel aus rostfreiem Material zu verknüpfen

und damit vor Verdrehung zu schützen.

An der anderen Seite des Wirbels

wird ein Lederriemen oder eine geflochtene Nylonschnur

von 1 bis 2 Meter Länge angebracht

und der Vogel an der Sitzgelegenheit oder der Flugdrahtanlage

befestigt.

Die Anbinden der Vögel hat immer an beiden Beinen zu erfolgen.

 

Während des Freifluges dürfen die Riemchen

nicht miteinander verbunden sein.

 

Die Geschirre müssen so gefertigt sein und gewartet werden,

daß

 

- der Vogel keine Schäden erleidet,

- sie nicht zerreißen können,

- Knoten nicht von selbst aufgehen oder vom Vogel gelöst werden

können,

- alle Teile, die direkt mit der Haut in Berührung kommen aus

ausreichend breitem, weichem fettgegerbtem Naturleder bestehen.

 

Für eine zeitweilige Abschirmung visueller Reize,

insbesondere beim Transport,

ist in vielen Fällen, z. B. bei Großfalken, der Gebrauch

individuell angepaßter Hauben unerläßlich.

 

4.3 Sitzmöglichkeiten

 

Als Sitzmöglichkeiten dienen Blöcke (Abb. 2),

Sprenkel (Abb. 3) und Recks (Abb.4).

Die Oberfläche des Sitzmöglichkeiten soll aus weichem

Naturholz bestehen oder mit Kork oder Kunstrasen belegt sein,

sofern sie nicht gepolstert und mit Leder,

Stoff oder anderem geeignetem Material bezogen ist.

 

Da die Bewegungsfreiheit des Vogels auf der Reck

erheblich eingeschränkt ist,

ist diese Haltungsform nur in den ersten Tagen

der Ausbildung ganztägig,

sonst nur in der Zeit des Freifluges

während weniger Stunden oder in der Zeit der Nachtruhe statthaft.

Das Unterfliegen des Recks ist zu verhindern.

 

4.4 Flugdrahtanlagen für eine Haltung in der Balz- oder Mauserzeit

 

Während der Balz- oder Mauserzeit können Vögel

 an einer Flugdrahtanlage (Abb.5) gehalten werden.

Auf individuelle Eignung der Vögel

für eine Haltung an der Flugdrahtanlage ist Rücksicht zu nehmen.

Vögel, die sich nicht dafür eignen,

sind in einer Voliere unterzubringen.

Für jeden Vogel muß eine Flugdrahtanlage oder eine Voliere

zur Verfügung stehen.

 

Flugdrahtanlagen bestehen aus einem zwischen zwei

Sitzmöglichkeiten gespannten Stahldraht oder einer Nylonschnur.

Eine Sitzmöglichkeit ist als Witterungsschutz mit einer dreiseitig

geschlossenen und überdachten Hütte (Abb. 6) zu versehen.

 

An dem Draht läuft ein Ring, an dem der Vogel festgelegt wird.

Die Länge des Flugdrahtes soll 4 m nicht unterschreiten

und für Vögel mit einer hohen Startgeschwindigkeit

nicht mehr als 6 m betragen.

Für Vögel mit relativ langsamer Startgeschwindigkeit,

wie z. B. Großfalken und Bussarde,

kann sie 15 m betragen.

 

Verletzungen durch abruptes Stoppen am Ende der Flugdrahtanlage

sind durch entsprechende Einrichtungen zu vermeiden.

 

Es ist darauf zu achten, daß sich Vögel

an benachbarten Flugdrahtanlagen nicht erreichen können;

zwischen unverträglichen Vögeln sind Sichtblenden anzubringen.

 

 

B. Haltung pflegebedürftiger Vögel

 

 

1. Grundsätzliches

 

Häufig werden durch wohlmeinende Laien kranke,
verletzte oder z. T. vermeintlich elternlose junge Greifvögel

und Eulen aufgefunden und,

obwohl wenig mit der Biologie dieser Tiere vertraut zu sein, gepflegt.

Da hierbei meist gravierende Tierschutzprobleme entstehen,

sind solche

Greifvögel oder Eulen in Auffang- oder Pflegestationen

abzugeben.

 

Nicht gezähmte pflegegebedürftige Vögel erfordern

eine besondere Sachkunde, um sie tierschutzgerecht

zu halten. Für eine Haltung kommen Volieren,

die falknerische Haltung und, für verletzte oder kranke Vögel,

die Haltung in Boxen in Frage.

Jungvögel sind in geeigneten Kunsthorsten zu halten.

 

Im Falle kranker oder verletzter Vögel

treten die Bewegungsansprüche gegenüber der Unversehrtheit

 in der Bedeutung zurück.

Hier kann die vorübergehende Bewegungseinschränkung

notwendig sein.

 

Eingriffe sind nur durch Tierärztinnen/Tierärzte

durchzuführen (§§ 5 und 6 des Tierschutzgesetzes).

 

Ziel der Pflege sollte die erfolgreiche Auswilderung sein.

Eine Dauerhaltung ist nur zu rechtfertigen,

wenn eine Auswilderung aus medizinischen Gründen

nicht in Frage kommt und Schmerzen oder Leiden

nicht zu erwarten sind.

 

Die tierschutzgerechte Haltung

kranker oder verletzter Pfleglinge aus der Natur

stellt hohe Anforderungen.

Sie ist für die Tiere in der Regel sehr belastend.

Deshalb ist die fachkundige schmerzlose Tötung

nicht mehr rehabilitierbarer Vögel aus Tierschutzgründen

und ethischen Erwägungen meist vorzuziehen.

 

 

2. Nestjunge Vögel (Nestlinge)

 

Wenn sie ausgewildert werden sollen,

ist bei der Aufzucht von Nestlingen

die Prägung auf den Menschen zu vermeiden.

Geschwister sind als Partner für die Artprägung ausreichend.

Das Auswildern nicht ausreichend auf das Leben in freier Natur

vorbereiteter Jungvögel ist tierschutzwidrig.

(§§ 1 und 3 Nr. 4 Tierschutzgesetz).

 

 

3. Adulte Greifvögel und Eulen

 

Die Art der Unterbringung kranker oder verletzter Vögel

ist von der Ursache der Hilflosigkeit und den Erfordernissen

der Behandlung und Pflege abhängig zu machen.

Vögel, die nur kurze Zeit - bis zu etwa drei Wochen

einer Behandlung bedürfen, können in allseits geschlossenen Boxen

untergebracht werden.

Die Boxen müssen so beschaffen sein,

daß sie nicht zu Verletzungen führen.

Sitzgelegenheiten können je nach Erkrankung oder Verletzung

erforderlich sein.

Fälle, bei denen eine längere Pflege erforderlich ist,

können, sobald es der Zustand erlaubt,

einer falknerischen Haltung an einer Sitzgelegenheit,

Flugdrahtanlage oder der Volierenhaltung zugeführt werden.

Es ist zu prüfen, welche Haltungsart sich für den Pflegling in

Abhängigkeit von seiner Krankheit oder Verletzung

eignet.

 

Rehabilitanten sollten je nach Eignung für den betreffenden Vogel

in geschlossenen Volieren oder an der Flugdrahtanlage

auf die Auswilderung vorbereitet werden.

Ganzdrahtvolieren sind generell ungeeignet.

 

Das Auswildern von genesenen Pfleglingen darf erst erfolgen, wenn

sie ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereitet sind.

 

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